Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dancin Ballett und Mode Vertriebs GmbH

(Stand  März 2009)

I. Allgemeines

  • Unsere Lieferungen,  Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage der  nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Geschäfts-  bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn,  wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere  Verkaufs- und Lieferbedingungen geltend auch dann, wenn wir in Kenntnis  entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen  abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos  ausführen.
  • Unsere Allgemeinen  Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 310 Abs.  1 BGB.
  • Unsere Allgemeinen  Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem  Käufer.



II.  Angebot und Vertragsabschluß

  • Unsere Angebote sind frei  bleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch unsere  schriftliche oder vorgedruckte Auftragsbestätigung zustande oder wenn  Bestellungen von uns ausgeführt worden sind.
  • Änderungen, Ergänzungen  und/oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen bedürfen  des beiderseitigen Einverständnisses und der Schriftform. Erklärungen  und Anzeigen des Käufers nach Vertragsschluß sind nur wirksam, sofern  sie schriftlich erfolgen.
  • Bestellungen mit einem  Nettobestellwert von weniger als € 50,00 werden von uns nicht  angenommen. Sofern in Ausnahmefällen Belieferungen unterhalb eines  Nettobestellwerts von € 50,00 erfolgen sollten, erheben wir einen  Mindermengenaufschlag von € 5,00.



III. Preise

  • Die Preise verstehen sich ab  Lager zzgl. Umsatzsteuer. Hinzu kommen noch die Kosten für Verpackung,  Fracht und Versicherung.
  • Sofern sich aus der  Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind die Preise auch bei  Lieferungen ins Ausland ausschließlich in Euro zu zahlen.



IV. Zahlungsbedingungen

  • Die Bezahlung unserer  Rechnung hat, auch wenn es sich um Teillieferung handelt, innerhalb von  30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zu erfolgen. Nach Ablauf der Frist  kommt der Käufer gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Wir gewähren  2 % Skonto bei Zahlung binnen einer Frist von 10 Tagen nach  Rechnungsdatum.
  • Maßgeblich für die  Rechtzeitigkeit der Zahlung ist bei Banküberweisung die Gutschrift auf  unserem Konto und bei Scheckzahlung der Eingang des Schecks bei uns.
  • Kommt der Käufer in  Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, vorbehaltlich der Geltendmachung  eines weiteren Verzugschadens Verzugzinsen in Höhe von acht  Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen  Bundesbank zu fordern. Es bleibt uns vorbehalten, einen höheren Schaden  nachzuweisen.
  • Die Aufrechnung mit und die  Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen ist nur bei  unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
  • Wechsel, soweit sie in  Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Spesen  angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit von mehr als drei  Monaten werden nicht angenommen.
  • Erhalten wir nach  Vertragsschluß Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche  Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, die unseren  Anspruch auf die Gegenleistung gefährden, so können wir bis zum  Zeitpunkt seiner Leistung eine entsprechende Sicherheit verlangen. In  einem solchen Falle können wir eine angemessene Frist bestimmen, in  welcher der Kunde Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl Zahlung  zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der  Frist sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  • Zahlungen werden stets zur  Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf  aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.



V. Versand  und Gefahrübergang

  • Die Lieferung der Ware  erfolgt ab unserem Lager. Die Versandkosten trägt der Käufer.
  • Verladung und Versand  erfolgen auf Gefahr des Käufers.
  • Die Gefahr geht, auch bei  Vereinbarung frachtfreier Lieferung, auf den Käufer über, wenn die  betriebsbereite Sendung unser Lager verlassen hat. Wird die Absendung  oder Zustellung auf Wunsch des Käufers oder aus Gründen verzögert, die  der Käufer zu vertreten hat, tritt der Gefahrübergang mit Meldung der  Versandbereitschaft ein.
  • Wenn in Folge des  Verschuldens des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht  dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer  Nachfrist von zwölf Tagen entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen  oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.
  • Wir sind zu Teillieferung  und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer  zumutbar ist.



VI. Liefertermine

  • Liefertermine oder Fristen  richten sich nach der Auftragsbestätigung und sind unverbindliche  Angaben, es sei denn, diese wurden ausdrücklich schriftlich als  verbindlich vereinbart.
  • Die Einhaltung einer  zugesagten Lieferfrist setzt voraus, daß der Käufer seinerseits  sämtliche Vertragspflichten rechtzeitig erfüllt hat. Die Lieferfrist  gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der  Frist unser Lager verlassen hat. Verzögert sich die Absendung aus  Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so genügt die Meldung der  Versandbereitschaft innerhalb der zugesagte Lieferfrist.
  • Wenn wir an der Erfüllung  der Lieferfrist durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen  gehindert werden, die trotz der nach den Umständen des Falles und  zumutbaren Sorgfalt nicht anwendbar sind, ungeachtet dessen, ob diese in  unserem Werk oder bei Unterlieferanten eingetreten sind, zum Beispiel  Betriebsstörung, Arbeitskampfmaßnahmen, Verzögerung in der Anlieferung  wesentlicher Roh- und Baustoffe, so verlängert sich, wenn die Lieferung  oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist ohne weiteres um die  Dauer der Behinderung, längstens jedoch um fünf Wochen zuzüglich  Nachlieferungsfrist. Wird durch die oben genannten Umstände die  Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der  Lieferverpflichtung frei. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der  anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung  gegeben wird, sobald zu sehen ist, daß die vorgenannte Frist nicht  eingehalten werden kann.
  • Will der Käufer  Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, so muß er uns eine  vier-Wochen-Frist setzen. Die Frist wird von dem Tag an gerechnet, an  dem die Mitteilung des Käufers uns schriftlich zugeht.
  • Vor Ablauf der  Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter  Lieferung ausgeschlossen.



VII. Eigentumsvorbehalt

  • Wir behalten uns das  Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang sämtlicher  Kaufpreiszahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Falls  Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die  Einlösung als Tilgung.
  • Der Käufer ist berechtigt,  die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern,  solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Der Käufer ist nicht berechtigt,  die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Die  aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der  Vorbehaltswaren entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt  sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Zur Einziehung dieser  Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere  Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.  Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange  der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen  nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag  auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder  Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen können wir verlangen, daß  der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt  gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen  Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  • Die Verarbeitung oder  Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für uns  vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden  Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen  Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen  verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch  Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die  unter Vorbehalt gelieferte Ware.
  • Im Falle der untrennbaren  Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen,  erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes  der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der  Vermischung. Ist die Sache in Folge der Vermischung als Hauptsache  anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Käufer uns anteilmäßig  Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene  Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  • Sofern in die  Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine  zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere  übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware  an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der  Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird  erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
  • Im Falle des  vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug,  haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht,  die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware  durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten  dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der  Vorbehaltsware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir  sind nach der Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt.  Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers -  abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  • Bei Zugriffen Dritter auf  die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Käufer auf unser  Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir  unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in  der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen  oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
  • Wir verpflichten uns, die  uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit  freizugeben als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu  sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der  freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  • Der Käufer verwahrt die  Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen  Gefahren wie zum Beispiel Feuer, Diebstahl und Wasser in gebräuchlichem  Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine  Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art  gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete  zustehen, an uns in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Wir nehmen die  Abtretung an.



VIII. Gewährleistung

  • Alle Beanstandung,  insbesondere Mängelrügen, müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch  innerhalb von zwölf Tagen nach Empfang der Ware (bei versteckten Mängel  unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Tagen nach ihrer  Entdeckung) schriftlich zugegangen sein. Sofern der Käufer Beanstandung  und Mängelrügen nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten  Schriftform anzeigt, gilt unsere Lieferung und Leistung im Hinblick auf  die nicht oder nicht formgerechte Beanstandung bzw. den nicht  rechtzeitig oder nicht formgerecht gerügten Mangel als mangelfrei.
  • Nimmt der Käufer unsere  Lieferung oder Leistung in Kenntnis eines Mangels an, so stehen ihm die  aus der Mangelhaftigkeit ableitbaren Rechte nur zu, wenn er sich seine  Rechte wegen dieses Mangels ausdrücklich schriftlich vorbehält.
  • Nach Zuschnitt oder sonst  begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung  offener Mängel ausgeschlossen.
  • Geringe, technisch nicht  vermeidbare Abweichung der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der  Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt  auch für handelsübliche Abweichung, es sei denn, wir haben eine  mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt.
  • Soweit unsere Lieferung und  Leistung mangelhaft ist und vom Käufer hiernach zu Recht beanstandet  wird, werden wir nach unserer Wahl nachliefern oder nachbessern  (Nacherfüllung). Hierzu ist uns stets Gelegenheit innerhalb angemessener  Frist zu gewähren.
  • Schlägt die Nacherfüllung  fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung  mindern. Ferner kann der Käufer Ersatz für die zum Zwecke der  Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Diese sind  ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der  Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die  Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, es sei denn, die  Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  • Gesetzliche  Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns bestehen nur insoweit, als der  Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche  hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Hinsichtlich des  Aufwendungsersatzes gilt die vorstehende Regelung entsprechend.
  • Die Verjährung von  Gewährleistungsansprüchen für unsere Ware beträgt ein Jahr.
  • Bei der Lieferung von  Sonderposten und Waren zweiter Wahl ist der Umtausch ausgeschlossen.



X. Allgemeine  Haftungsbeschränkung

  • Wir treten für Schäden ein,  die auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von uns, unseren  Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftung wegen  schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit  bleiben unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem  Produkthaftungsgesetz.
  • Wir haften auch für Schäden,  die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht worden sind, sofern wir  schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt  haben; in diesem Fall ist aber diese Schadensersatzhaftung auf den  vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  • Eine weitergehende Haftung  ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs  ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Schadensersatzansprüche  aus Verschulden bei Vertragsschluß, wegen sonstiger Pflichtverletzung  oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823  BGB.
  • Für Schäden, die durch  Weisung des Käufers entstehen, haften wir nicht.
  • Soweit unsere Haftung  ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche  Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und  Erfüllungsgehilfen.



XI. Abtretungsverbot und Abtretungsbeschränkung

  • Einem in allgemeinen Geschäftbedingung des Käufers vorgesehenen Abtretungsverbot oder eine Abtretungsbeschränkung, insbesondere auch wenn die Abtretung von einer vorherigen Zustimmung des Käufers abhängig gemacht wird, wird hiermit widersprochen.



XII. Erfüllungsorte,  Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  • Erfüllungsort für alle  Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort unserer  Handelsniederlassung.
  • Gerichtsstand ist Essen.
  • Es gilt das Recht der  Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist  ausgeschlossen.